der Lichtenburggemeinde - Rhönklubzweigverein Ostheim v.d. Rhön e.V.
Neufassung vom 20. März 2015
Präambel
Die Lichtenburggemeinde - Rhönklubzweigverein Ostheim v.d.Rhön e.V. ist die Vereinigung des im Jahre 1843 gegründeten „ Vereins zur Erhaltung und Verschönerung der Lichtenburg „ und des 1878 gegründeten Rhönklubzweigvereins in Ostheim v. d. Rhön.
Beide Gruppierungen verfolgen weitgehendst die gleichen Ziele.
Der 1. Vorsitzende (Fürsteher) der Lichtenburggeineinde ist gleichzeitig der 1. Vorsitzende des Rhönklubzweigvereins. Wegen der unterschiedlichen Vereinsbeiträge werden die Kassengeschäfte beider Gruppierungen getrennt verwaltet.
Der Rhönklubzweigverein ist dem Hauptverein „ Rhönklub e.V.“ in Fulda angeschlossen und
fiíhrt fiír seine Mitglieder gesonderte Beiträge ab.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Lichtenburggemeinde - Rhönklubzweigverein Ostheim v. d. Rhön e.V.“ und hat seinen Sitz in Ostheim v. d. Rhön.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter VR 20520 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung :
1. Im Rahmen der Denkmalpflege die ihm nach 1945 vom Freistaat Bayern zur Nutznießung überlassene Burg mit den dazugehörigen Grundstücken pfleglich zu behandeln, die Bauwerke und das eigene Inventar zu erhalten und zu verbessern.
2. Die Rhön als Wander - und Erholungsgebiet bekannt zu machen.
3. Die Freude am Wandern - besonders von jungen Menschen - zu fördern.
4. Heimatpflege und Heimatliebe zu fördern
§ 3 Grundsätze
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist den Mitgliedern über die Verwendung der Mittel rechenschaftspflichtig.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Über die Aufnahme entscheidet im Zweifelsfall der Ausschuss. Die Aufnahmeerklärung hat schriftlich zu erfolgen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet.
2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres.
3. Die Mitgliedschaft endet durch :
a) Tod
b) Austritt (schriftliche Kündigung)
c) Auflösung des Vereins
d) Ausschluss
Ausschließungsgründe sind der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Nichtzahlung der satzungsmäßigen Beiträge, Schädigung des Vereins oder grobe Verstöße gegen seine Satzung. Über die Ausschließung entscheidet der Ausschuss. Die Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
4. Besonders verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern, ein ausscheidender erster Vorstand (Fürsteher) kann zum Ehrenvorstand ernannt werden.
5. Über die Ernennung oder Aberkennung dieser Ehrenrechte entscheidet die Mitglieder-versammlung.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Lichtenburggemeinde und Rhönklubzweigverein erheben unterschiedliche Beiträge.
Über deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung
Der Rhönklubzweigverein unterscheidet zwischen:
Hauptmitglieder, das sind volljährige Mitglieder
Anschlussmitglieder, das können Ehegatten oder Kinder von Hauptmitgliedern sein
Jugendmitglieder, das sind Jugendliche von 10 - 18 Jahren
Studenten u. Auszubildende zahlen den gleichen Beitrag wie Anschlussmitglieder
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ausschuss
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist das oberste Vereinsorgan. Sie muss mindestens einmal im Jahr, und zwar möglichst im ersten Quartal, stattfinden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand bei besonderem Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder ein.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand durch eine einmalige Anzeige in der Ostheimer Zeitung unter Angabe der Tagesordnung, sowie Ort und Zeit eingeladen. Zwischen der Veröffentlichung der Einladung und dem Termin der Generalversammlung soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
4. Ort der Mitgliederversammlung ist die Lichtenburg, Ausnahmen sind zulässig.
5. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig
6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b. Entgegennahme der Kassenberichte der Lichtenburggemeinde und des Rhönklubzweigvereins
c. Entlastung des Vorstandes
d. Entgegennahme der Berichte der Fachwarte
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f. Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
g. Wahl der beiden Kassenprüfer
h. Änderung der Satzung
i. Auflösung des Vereins
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen, sobald mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Schriftführer und vom 1. Vorstand zu unterzeichnen.
Das Protokoll ist in einer gesonderten Akte abzulegen.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und setzt sich, wie folgt,
zusammen :
a) dem 1. Vorstand, „ Fürsteher „ genannt.
b) dem 2. Vorstand (2. Fürsteher)
c) dem Schatzmeister (Kassierer)
d) dem Schriftführer
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der l. Fürsteher ist gleichzeitig der 1. Vorsitzende des Rhönklubzweigvereins und übernimmt dessen Geschäfte. Der Schatzmeister übernimmt gleichzeitig die Kassen- und Bankgeschäfte des Rhönklubzweigvereins.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Ergibt sich bei Abstimmungen eine Stimmengleichheit, so zählt die Stimme des l. Fürstehers doppelt.
3. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse des Vereins und leitet seine Geschäfte.
Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben:
a) Vermögensverwaltung und Rechnungslegung
b) Entscheidung über Ausgaben bis zu € 5.000,-- (fünftausend Euro) im Einzelfall
c) Ausübung des Hausrechts auf der Lichtenburg
d) Abwicklung des Schriftverkehrs sowie Verwaltung des Schriftgutes
e) Berichterstattung vor den Vereinsorganen und deren Einberufung
4. Die Aufgabenteilung im Vorstand ergibt sich aus den Funktionsbezeichnungen.
Gegenseitige Vertretung im Verhinderungsfall ist zulässig.
5. Der „Fürsteher“ beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern ein. Die Einberufung erfolgt formlos.
§ 9 Der Ausschuss
1. Der Ausschuss hat die Stellung der besonderen Vertreter nach § 30 BGB .
2. Zum Ausschuss gehören neben den Vorstandsmitgliedern:
a) Vier aus der Mitgliederversammlung gewählte Vereinsmitglieder
b) Die Ehrenvorstände
c) Gerätewart
d) Kulturwart
e) Jugendwart
f) Wanderwart
g) Wegewart
h) Naturschutzwart
i) Hüttenwart
3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen, oder wenn drei seiner Mitglieder das verlangen. Die Einberufung erfolgt formlos durch den Vorstand.
4. Bei Anwesenheit von fünf seiner Mitglieder ist der Ausschuss beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Fürstehers doppelt.
5. Der Ausschuss ist auf folgende Aufgaben beschränkt :
a) Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedem
b) Unterstützung des Vorstandes
c) Entscheidung über Ausgaben über € 5.000,-- (Euro fünftausend) bis € 10.000,--
(Euro Zehntausend) im Einzelfall
d) Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung des Lichtenburgfestes oder anderer größerer Veranstaltungen
e) Erlass einer Hausordnung für die Lichtenburg
f) Verwaltung des vereinseigenen Inventars und der Geräte
g) Erlass von Geschäftsordnungen
h) Entscheidung über den Pachtvertrag für die Burggaststätte
6. Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder zu § 9 Satz 2 Buchstabe d - i regelt sich nach der Satzung des Rhönklubs e.V. in Fulda.
7. Gegenseitige Vertretung in den Funktionen der Ausschussmitglieder ist zulässig.
§ 10 Wahlen
1. Der Vorstand und die zu wählenden Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer wirksam erfolgten Neuwahl im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig
2. Zur Durchführung dieser Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus zwei in der Versammlung anwesenden Personen bestehenden Wahlausschuss.
3. Der Wahlmodus ist unter § 7 Abs. 8 beschrieben.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ostheim v. d. Rhön, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt auf Beschluss der Generalversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisher gültigen Fassungen und Änderungen treten außer Kraft.